Vorneweg:  Ich bin kein Rechtsanwalt und würde nie auf die Idee kommen Rechtsberatung anzubieten. Doch ich schaue natürlich immer mal wieder gerne nach wenn es um Dinge geht, die mich auch persönlich betreffen.

Heizkostenübernahme ist das Stichwort.

In der Oktober-Ausgabe des Sozialkurier der LINKEN las ich die frohe Botschaft: Die ARGE muss einen bestimmten Anteil an den Kosten übernehmen. Da das Aktenzeichen des Urteils vom Bundessozialgericht drinstand, habe ich mir das Urteil mal angesehen.

Die Klägerin, die hier Recht bekommen hat, bezog sich auf eine Fassung der Hartz-IV-Gesetze, in denen das mit dem Warmwasser noch nicht genau definiert war. Das Gericht erklärt das Folgendermaßen:

Welche Bedarfe von der Regelleistung umfasst werden umschreibt § 20 Abs 1 SGB II. Die hier maßgebende Fassung des § 20 Abs 1 SGB II (idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954) war allerdings insofern nicht eindeutig gefasst. § 20 Abs 1 Satz 1 SGB II lautete: Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die Warmwasserbereitung bzw die Haushaltsenergie war in dieser Aufzählung nicht ausdrücklich erwähnt. Allerdings hat der Gesetzgeber des SGB II von vornherein deutlich gemacht, dass die Regelleistung im Rahmen des § 20 SGB II dem Modell des Regelsatzes nach dem Sozialhilferecht folgt (grundlegend BT-Drucks 15/1516, S 56 zu § 20). Die Sozialhilfe wird dort als „Referenzsystem“ für das SGB II bezeichnet. Zum Zeitpunkt der Schaffung des SGB II bestand im Rahmen der Sozialhilfe keinerlei Zweifel daran, dass die Kosten der Warmwasserbereitung dem Regelsatz und nicht den Kosten der Unterkunft zuzuordnen waren. Dies folgt insbesondere aus § 1 Abs 1 der Regelsatzverordnung vom 21. Dezember 2000.

In der Literatur hieß es wohl, dass die Kosten für die Warmwasseraufbereitung dem Regelsatz zuzuschlagen gewesen seien und nicht zu den Kosten der Unterkunft zählten. Das hat das Gericht nochmal bestätigt:

Ein Rechtsanspruch auf die Übernahme der geltend gemachten Warmwasserkosten in tatsächlicher Höhe gemäß § 22 Abs 1 SGB II kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Kosten für Warmwasserbereitung schon rein tatsächlich (empirisch) nicht in der Regelleistung enthalten seien. [...] Nach Überzeugung des Senats fließen die Kosten der Warmwasserbereitung mit 6,22 EUR in die Regelleistung von 345,00 EUR ein; bei der Regelleistung nach § 20 Abs 2 letzter Halbsatz SGB II idF des Vierten Gesetzes zur Modernisierung des Arbeitsmarktes vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954) in Höhe von 331,00 EUR ergibt sich ein Betrag von 5,97 EUR und bei zwei Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft und einer Regelleistung von 298,00 EUR ein Betrag von 5,37 EUR pro Angehörigen.

Was ich nicht so ganz verstehe ist diese Geschichte mit den knapp 20, – Euro:

Da in der Regel der gesamte elektrische Energieverbrauch eines Haushalts über einen Zähler gemessen wird, [Das ist bei mir übrigens der Fall. Pros.] lässt sich der Energieaufwand für Warmwasserbereitung nicht exakt messen, sondern lediglich schätzen. Mangels anderer Anhaltspunkte greift der Senat daher auf die Empfehlung des Deutschen Vereins aus dem Jahre 1991 zurück, nach der auf der Grundlage verschiedener Modellrechnungen die Kosten der Warmwasserbereitung mit 30 % des im sozialhilferechtlichen Regelsatz enthaltenen Betrags für Haushaltsenergie anzusetzen sind (vgl NDV 1991, 77; ebenso SG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 12. August 2005, S 9 AS 1048/05; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Mai 2007 – L 7 AS 3135/06; SG Aurich, Urteil vom 12. Oktober 2005 – S 15 AS 159/05). Sind in der Regelleistung-West gemäß § 20 Abs 2 SGB II 20,74 EUR für Haushaltsenergie bzw Strom enthalten, sind hiervon wiederum 30 %, dh 6,22 EUR für Warmwasserbereitung vorgesehen. Nach der Rundungsregelung des § 41 Abs 2 SGB II ergeben sich mithin 6,22 EUR der Regelleistung für Warmwasser. Übertragen auf die Regelleistung-Ost nach § 20 Abs 2 letzter Halbsatz SGG ergibt sich auf dieser Berechnungsgrundlage ein Betrag von 5,97 EUR für Wwb. [...] Das zur Berechnung der Kosten für Wwb gewonnene Ergebnis ist mithin im System der pauschalierten Regelleistung begründet. Dem Gesetz- bzw Verordnungsgeber bleibt es unbenommen, im Rahmen des § 27 SGB II die Kosten für Warmwasserbereitung anders zu definieren bzw zu bestimmen. Dieses Ergebnis gilt freilich nicht, wenn in einem Haushalt technische Vorrichtungen vorhanden sind, die eine isolierte Erfassung der Kosten für Warmwasserbereitung ermöglichen. [...] Solange eine solche Erfassung jedoch nicht möglich ist, ist wiederum im Umkehrschluss typisierend zu unterstellen, dass mit den genannten Beträgen auch die Kosten der Warmwasserbereitung gedeckt werden können. Folglich können auch im konkreten Fall nur diese 10,74 EUR von den geltend gemachten Kosten der Unterkunft und Heizung in Abzug gebracht werden. [...] Der Anteil des Begehrens der Kläger, der sich auf das vollständige Unterlassen eines Abzugs für Kosten der Wwb bezieht, ist wertmäßig im Verhältnis zu dem weiteren Streitgegenstand des Berufungsverfahrens so gering, dass eine Änderung des Kostentenors des LSG-Urteils nicht angezeigt erschien. Im Revisionsverfahren, in dem allein noch der Kostenanteil für die Wwb an den Heizkosten streitig war, sind die Kläger jedoch in Höhe von 10,74 EUR monatlich unterlegen. Das Verhältnis von Obsiegen mit 1,02 EUR monatlich zu Unterliegen mit 10,74 EUR ergibt mithin einen Anteil von 1/10. Zu diesem Anteil hat die Beklagte den Klägern deren außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Das heißt doch im Grunde: Es ist unsinnig einen Antrag auf Übernahme der gesamten Heizkosten zu stellen – meiner wurde ja auch abgelehnt im letzten Jahr – oder sehe ich das verkehrt? Denn die Kosten dafür sind im Regelsatz vorhanden.

Die LINKE fassen das Ganze allerdings so auf – zu finden im Sozialkurier Nr. 32 der Duisburger Linken für Oktober 2008:

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 27.02.2008 festgestellt, dass der Klä-
ger Anspruch auf Übernahme von Stromkosten hat, soweit diese
den im Regelsatz dafür vorgesehenen Betrag von 20,74 € über-
steigen. Damit wurde nunmehr höchstrichterlich entschieden,
dass die örtlichen ARGEn verpflichtet sind, auch einen Teil der
Stromkosten zu erstatten. Die Redaktion empfiehlt deshalb, bei
der Duisburger ARGE einen Antrag auf Erstattung der Stromkos-
ten zu stellen, soweit diese 20,74 € überschreiten.

Zugegeben: Diese Gesetzestexte sind dermaßen unverständlich, dass man sie ein oder zwei mal lesen muss. Aber irgendwie passt da was nicht zusammen in meinen Augen – aber ich bin auch kein Rechtsanwalt, ich weiß es nicht. Ob es sich lohnt einen Antrag zu stellen muss ich dann wohl bei meiner Gewerkschaft nachfragen gehen, denn ob heute oder nächste Woche – das spielt nun keine Rolle. Bei der gibts Beratung für Hartz-IVler – man kann gerne raten welche das ist…

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